Pflegegrad 1: Diese Leistungen und Voraussetzungen sollten Sie kennen
Wer Schwierigkeiten hat, aufgrund von Beeinträchtigungen seinen Haushalt zu führen oder einen Hausnotruf benötigt, kann den Pflegegrad 1 beantragen. Welche Voraussetzungen der Gesetzgeber vorsieht und welche Leistungen inbegriffen sind.
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Seit der Umstellung des Pflegestufen-Systems auf Pflegegrade im Zuge der Pflegereform Anfang Januar 2017 werden nun auch Menschen mit einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ berücksichtigt. Dieser Pflegegrad 1 gewährt Betroffenen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung, die sie in der bisherigen Einordnung aufgrund der geringen Abhängigkeit von fremder Hilfe nicht erhalten hätten. Besonders ältere Menschen, die wenige Krankheitssymptome zeigen oder unter leichter Demenz leiden, profitieren von dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II).
Wie wird der Pflegegrad 1 festgestellt?
Um den Pflegegrad 1 festzustellen, unterzieht sich der Antragsteller bei gesetzlich Versicherten eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD). Bei privat Versicherten ist die Gesellschaft Medicproof zuständig. Innerhalb des „Neuen Begutachtungsassessments“ werden sechs Aktivitätsbereiche, sogenannte Module, hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit des Kandidaten geprüft.
Ausschlaggebend für die Einstufung sind die Punkte, die der Gutachter für alle Bereiche insgesamt vergibt. Für den Pflegegrad 1 bewegt sich die Punktzahl zwischen 12,5 bis unter 27.

Die Kategorie Mobilität legt den Fokus auf die Beweglichkeit und die Frage, ob die Person zum Beispiel ohne Schwankungen im eigenen Haus laufen oder Treppen steigen kann. Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten umfassen bewusste und eigenständige Entscheidungen sowie ein intaktes räumliches und zeitliches Orientierungsgefühl. Auch die Psyche wird einbezogen. Leidet der Antragsteller unter Unruhe, Schlafstörungen oder zeigt er motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten?
Die Kategorie Selbstversorgung blickt auf die Selbstständigkeit in Bezug auf die Körperpflege, das An- und Auskleiden und das Zubereiten der Mahlzeiten. Während es in der Gestaltung des Alltagslebens um die Fähigkeit, sich selbst zu beschäftigen, und die Pflege der sozialen Kontakte geht, beinhaltet das sechste Modul den selbstständigen Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen und das Ausmaß, in dem der Antragsteller Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten benötigt.
Für jede Antwort innerhalb dieser Kategorien werden Punkte vergeben und im Anschluss addiert. Um den Pflegegrad 1 zu erreichen, müssen mindestens 12,5 bis 27 Punkte erreicht werden. Diese Einstufung bedeutet, dass der Antragsteller körperlich und geistig nur geringfügig hilfsbedürftig ist.
Zum Vergleich:
Pflegegrad 1: 12,5 bis 27 Punkte
Pflegegrad 2: 27 bis 47,5 Punkte
Pflegegrad 3: 47,5 bis 70 Punkte
Pflegegrad 4: 70 bis 90 Punkte
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte
Gutachten zu Pflegegrad 1: Kann ich Widerspruch einlegen?
Wird der Antrag auf eine Eingruppierung in den Pflegegrad 1 abgelehnt oder strebt der Antragsteller eine höhere Stufe an, kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden.
Sollte die Hilfs- und Pflegebedürftigkeit in der Folgezeit ansteigen und damit die Selbstständigkeit sinken, ist ein erneuter Antrag bei der Pflegekasse zur Prüfung des nächsthöheren Grades zu empfehlen. Bei „erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ in Pflegegrad 2 ist der Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung weitaus umfassender.

Pflegegrad 1: Diese Geldleistungen erhalten Sie
Hilfsbedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen sogenannten „Entlastungsbeitrag“ von monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Beitrag kann zum Beispiel hierfür verwendet werden:
Teilnahme an Betreuungsgruppen für geistige und körperliche Aktivitäten
Begleitungim Alltag, zum Beispiel bei Spaziergängen oder bei Einkäufen
Hilfe im Haushalt, zum Beispiel bei körperlich anstregenden Hausarbeiten
Pflegegrad 1: Diese Leistungen stehen Ihnen bei der Wohnraumanpassung zu
Zusätzlich zu dem „Entlastungsbeitrag“ gewährt der Pflegegrad 1 weitere Leistungen für die Pflege zu Hause. So gibt es einen einmaligen Zuschuss bis zu 4.000 Euro von der Pflegekasse für eine barrierefreie Wohnraumpassung, falls dies erforderlich ist. Dazu zählen beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts oder der Umbau der Badewanne zur Dusche. Einmalig können Pflegebedürftige diesen Zuschuss in Anspruch nehmen und sich vorher kostenlos zu diesem Zweck beraten lassen. Steigt die Hilfsbedürftigkeit und damit der Pflegegrad im weiteren Verlauf an, besteht die Möglichkeit, einen weiteren Zuschuss zu beantragen.

Pflegegrad 1: Leistungen für Wohngemeinschaften
In einer ambulant betreuten Wohngruppe oder Senioren-Wohngemeinschaft (WG) erhalten höchstens vier Versicherte mit mindestens Pflegegrad 1 Leistungen zur Wohnraumanpassung. Darüber hinaus können bis zu vier Bewohner jeweils einen einmaligen Einrichtungszuschuss von 2.500 Euro sowie 214 Euro monatlich als Zuschuss zur Finanzierung einer Organisationskraft erhalten.
Ob Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen, Mundschutz oder Betteinlagen: Für Ihre Pflege oder die eines Angehörigen sind hochwertige Pflegehilfsmittel unerlässlich. Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Pflegehilfsmittel bei Curablu zu bestellen. Hat die pflegebedürftige Person eine Pflegestufe und lebt zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft, sind Bestellung und Versand der Hilfsmittel in der Curablu-Box komplett kostenfrei.
Regelung bei Pflegegrad 1 zu medizinischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Seit der Einführung der Pflegegrade 2017 müssen medizinische Hilfs- und Pflegehilfsmittel nicht mehr gesondert bei der Pflegekasse beantragt werden. Laut der neuen Begutachtungsrichtlinien des Spitzenverbandes Bund der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden die von Gutachtern empfohlenen und im Katalog der Krankenversicherung aufgelisteten Hilfsmittel mit der Aufnahme in den Pflegegrad mit einer Pauschalförderung von bis zu 40 Euro monatlich automatisch gewährt.
Zudem ist ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 10,49 Euro bei Anschluss eines Hausnotrufssystems möglich. Die laufenden Betriebskosten des Hausnotrufs werden mit monatlich 25,50 Euro gefördert. Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis bietet einen Überblick über alle medizinischen und pflegerischen Hilfsmittel.
Pflegegrad 1: Unterstützung für pflegende Angehörige
Das Pflegeversicherungsgesetz (vgl. § 45 SGB XI) sieht zudem die Übernahme von Pflegekursen für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen vor. Fragen Sie am besten bei Ihrer Pflegekasse nach. In den kostenlosen Kursen lernen pflegende Personen, ihre Angehörigen im Alltag bestmöglich zu begleiten, zu versorgen und zu pflegen. In der Regel gibt es passgenaue Kursinhalte für alle Facetten des Pflegealltags. Auch Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte werden abgedeckt.
Welche finanzielle Unterstützung ist bei Pflegegrad 1 ausgeschlossen?
Da der Pflegegrad 1 die niedrigste Einordnung darstellt, besteht weder bei der Pflege durch Angehörige Anspruch auf Pflegegeld noch auf Pflegesachleistungen bei der Pflege durch einen mobilen Pflegedienst. Auch sind finanzielle Hilfen bei einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in diesem Pflegegrad nicht vorgesehen, da der Antragsteller als überwiegend selbstständig eingeschätzt wird. Deshalb enthält der Pflegegrad 1 auch keine Leistungen für die vollstationäre Pflege.

Ebenso ist die Kurzzeitpflege, zum Beispiel in Form professioneller Pflege nach einem Klinikaufenthalt, ausgeschlossen. Dies greift erst ab Pflegegrad 2. Aufgrund der überwiegenden Selbstständigkeit gibt es keinen Zuschuss zur Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen. Auch erfolgt keine finanzielle Unterstützung bei der Tages- und Nachtpflege, für die jedoch der monatliche Entlastungsbeitrag von 125 Euro eingesetzt werden kann.
Dieser kann ebenfalls als finanzielle Hilfe bei stationärer Pflege angerechnet werden, um die Kosten für die anfallenden Eigenbeiträge für Unterkunft und Verpflegung zu tragen. Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus und können auch keine Angehörigen zur Zahlung herangezogen werden, unterstützt das Sozialamt mit durchschnittlich 1.000 Euro pro Monat Senior:innen, die in einem Pflegeheim leben. Diese sogenannte „Hilfe zur Pflege“ wird nur gewährt, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung durch den Pflegegrad 1 nicht ausreichen, um die Kosten abzudecken.
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