Besser versorgt – Passgenaue Hilfen für die Pflege zu Hause
Für den Großteil der Pflegebedürftigen gibt es seit Jahresbeginn mehr Geld. Gut 200 000 Betroffene haben erstmals einen Anspruch.

Wer Hilfe und Unterstützung im Alltag braucht möchte in der Regel am liebsten zu Hause gepflegt werden. Das betrifft nicht nur Senioren, die altersbedingt allein nicht mehr gut zurechtkommen. Pflegebedürftige gibt es in allen Altersgruppen, denn auch Kinder und junge Erwachsene können durch Krankheit oder Unfälle eingeschränkt sein.
Dank der Pflegereform wird die ambulante Versorgung stärker gefördert als je zuvor. Für viele Familien heißt das: mehr Leistungen, Geld und Rentenvorteile – und weniger bürokratische Hürden. Welche Pflegehilfsmittel Ihnen zustehen und wie diese eingesetzt werden können, erfahren Sie in unserem Artikel „Pflegehilfsmittel: Was Ihnen gesetzlich zusteht.“
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Toller Service für alle pflegenden Angehörigen: Sie können sich die wichtigsten Utensilien – von Einmalhandschuhen über Desinfektionsspray bis hin zu Bettschutzeinlagen – kostenlos nach Hause bestellen. Denn ab Pflegegrad 1 haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro monatlich.

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Gleichsetzung von körperlichen und psychischen Erkrankungen
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wurde neu definiert. Bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder die Medicproof zählt nun der einzelne Mensch und seine Fähigkeit, den Alltag selbstständig zu bewältigen. Nicht nur ob man zum Beispiel eine Treppe allein auf- und absteigen kann wird geprüft, sondern auch, wie gut sich jemand örtlich und zeitlich zurechtfindet oder ob er sich Dinge merken kann.
Denn wer zwar körperlich topfit ist, aber etwa durch eine dementielle Erkrankung mögliche Gefahren nicht mehr erkennt, ist in seiner Selbstständigkeit ebenfalls eingeschränkt. Diese Menschen sind die klaren Gewinner der Pflege-Reform!

Gerade bei Demenzerkrankungen ist es typisch, dass die Tagesform der Betroffenen stark variiert. Die Gutachter lassen darum auch die Erfahrungen und Schilderungen der Angehörigen in ihrer Beurteilung mit einfließen. So lässt sich anhand der neuen Bewertungsmodule viel feiner herausarbeiten, wie viel Pflege zu Hause tatsächlich gebraucht wird – auch wenn der Betroffene bei der Begutachtung einen besonders guten Tag hatte.
Pflegegrad 1: Bis zu 500 000 neue Anspruchsberechtigte
Wer aus Sicht der Pflegekasse keine erhebliche Unterstützung benötigt, ging bei dem bisherigen System der Pflegestufen leer aus. Mit der Einführung von Pflegegrad 1 steht ab sofort 200 000 Menschen erstmals Unterstützung zu. Das Gesundheitsministerium rechnet damit, dass in den kommenden Jahren bis zu einer halben Million mehr Menschen Ansprüche geltend machen können.
Erkennt der Gutachter eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ an, hat man mit Pflegegrad 1 Anspruch auf den zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125 Euro.
Zusätzlich steht jedem Pflegebedürftigen eine ausführliche Pflegeberatung oder eine Beratung im häuslichen Umfeld zu, Zuschüsse für einen barrierefreien Umbau („Verbesserung des Wohnumfelds“) sowie die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln für die Pflege zu Hause. Sogenannte Senioren-WGs und das betreute Wohnen werden ebenfalls finanziell gefördert (siehe unten).
Hierfür kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden
Der zweckgebundene Entlastungsbetrag von 125 Euro ist eine sogenannte Sachleistung für Pflegedienste. Mit allen Pflegegraden kann der Betrag je nach dem individuellen Bedarf genutzt werden. Zum Beispiel für eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege, für die hauswirtschaftliche Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst oder auch für sogenannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote. Dazu zählen Beschäftigungsprogramme für Demenzkranke, Einzelbetreuung von Alzheimer-Patienten (z. B. Singen, Vorlesen), Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen und die Betreuung von Pflegebegleitern. Die Anerkennung dieser Angebote ist Ländersache. Über die Pflegekasse erfährt man, was jeweils in Anspruch genommen werden kann.
Pflegebegleiter etwa sind oft Ehrenamtliche, die schon selbst einen Angehörigen gepflegt haben und ihre gesammelten Erfahrungen weitergeben. Sie zeigen Entlastungsmöglichkeiten auf und ermuntern die pflegenden Angehörigen dazu, Hilfen auch anzunehmen. Alle Kosten, die über die 125 Euro hinausgehen, trägt der Pflegebedürftige selbst.
Da Betroffene mit Pflegegrad 1 außer dem Entlastungsbetrag keine weiteren Pflegesachleistungen beziehen, können sie den Betrag flexibler einsetzen als Menschen mit höheren Pflegegraden. Sie können ihn etwa auch für Körperpflege-Leistungen nutzen, die von einem Pflegedienst erbracht werden.
Bei allen anderen Pflegegraden wird die Körperpflege schon durch die Sachleistungen für Pflegedienste finanziert. Zur Körperpflege zählen etwa das An- und Auskleiden, die „Große Toilette“ (z. B. Ganzkörperwaschung und Kämmen) oder die „Kleine Toilette“ (z. B. Teilwaschung, Mund- und Zahnpflege).
Für die Abrechnung des Entlastungsbetrags reicht es aus, wenn nach der Inanspruchnahme der Leistung bei der Pflegekasse ein Antrag auf Kostenerstattung gestellt wird. Quittungen und Abrechnungen werden als Beleg mit eingereicht. Man kann auch mehrere Leistungen über den gleichen ambulanten Pflegedienst bestellen und ihn beauftragen, direkt mit der Kasse abzurechnen. Praktisch: Der Entlastungsbetrag kann über mehrere Monate zu einer größeren Summe angespart und ins Folgejahr übertragen werden.
Weniger Bürokratie und mehr Kombinationsmöglichkeiten
Durch die Neuregelungen wird vieles leichter. Besonders in den niedrigen Pflegegraden erhalten Betroffene für die Pflege zu Hause deutlich mehr Geld. Entsprechend können sie sich von den Pflegesachleistungen häufiger den Besuch von ambulanten Diensten erlauben.
Auf Antrag erlaubt die Pflegekasse auch, einen Teil der Sachleistungen für Unterstützung im Alltag einzusetzen. Das ist vor allem dann interessant, wenn der Pflegebedürftige besonders viel Betreuung braucht, etwa bei dementiellen Erkrankungen oder bei pflegebedürftigen Kindern mit einem straffen Therapieplan. Bis zu 40 Prozent der Sachleistungen können dann für ehrenamtliche Betreuungskräfte, Putzhilfen oder Pflegebegleiter genutzt werden.
Neu ist auch: Über die sogenannte Kombinationsleistung kann man Pflegegeld und Pflegesachleistung miteinander verknüpfen. Schöpft man dann nur einen Teil der Sachleistungen für Pflegedienste aus, überweist die Pflegekasse den Restbetrag am Monatsende aufs Konto.
Vereinfacht wurde darüber hinaus die Versorgung mit Hilfsmitteln: Empfiehlt der Gutachter der Pflegekasse beim Hausbesuch zum Beispiel Gehhilfen oder Duschstühle, um die Selbstständigkeit zu verbessern, gilt der Antrag damit als gestellt. Es müssen keine Formulare ausgefüllt oder ärztliche Atteste eingereicht werden.
Wer seine Angehörigen pflegt, ist nun endlich auch sozial besser abgesichert
Pflegende Angehörige profitieren ebenfalls von der Reform. Sie werden nun stärker unterstützt. Zum Beispiel bekommen sie seit Januar mehr Rentenbeiträge gutgeschrieben. Künftig müssen sie ihren Angehörigen nur noch mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen statt bisher 14 Stunden, um Rentenpunkte zu erhalten.
Je mehr Pflege zu Hause selbst übernommen wird, desto mehr Rente erhält man später. Voraussetzungen: der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2, die Pflege muss sich auf mindestens zwei Tage erstrecken und die Pflegeperson darf höchstens 30 Wochenstunden arbeiten. Wichtig zu wissen: Der Rentenanspruch wird nur auf Antrag bei der Pflegekasse gewährt. Pflegen mehrere Angehörige mindestens zehn Stunden, kann jeder Rentenbeiträge erhalten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Wohnort und Pflegegrad des Pflegebedürftigen (Spanne: 5,22 Euro bis 29,30 im Monat).

Die Pflegekasse zahlt auch Arbeitslosen-Beiträge, wenn jemand der Pflege wegen seinen Job aufgibt. So hat man nach Beendigung der Pflege sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch hier muss die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich und an zumindest zwei Tagen stattfinden
Über mehr Entlastung im Alltag können sich pflegende Angehörige ebenfalls freuen. Zum einen können sie sich durch die höheren Beiträge eher Unterstützung durch eine teilstationäre Tages- und Nachtpflege leisten. Zum anderen sind dank des jährlichen Zuschusses für stationäre Kurzzeitpflege (alle Pflegegrade, max. 1 612 Euro) oder ambulante Ersatzpflege (ab Pflegegrad 2, max. 1 612 Euro) Verschnaufpausen flexibler nutzbar.
Das steht allen Pflegebedürftigen an weiteren Hilfen zu
Pflegehilfsmittel: Bis zu 40 Euro stehen pro Monat für bestimmte Verbrauchsprodukte zur Verfügung (z. B. Bettunterlagen oder Einmalhandschuhe). Die können in Drogerien, Apotheken oder Sanitätshäusern gekauft werden, die Rechnungen werden bei der Pflegekasse eingereicht.
Mit den Pflegehilfsboxen von Curablu können alle nötigen Produkte für die Pflege ganz unkompliziert bezogen werden. Je nach Anforderung lässt sich der Inhalt der Box monatlich ändern und abbestellen. Kunden können zwischen sechs verschiedenen Boxen wählen. Zudem bietet Curablu einen Rundum-Kundenservice an: Der Antrag bei der Pflegekasse wird übernommen, jeder Kunde hat einen persönlichen Ansprechpartner und die Boxen werden kostenlos geliefert.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds: Pro Maßnahme kann ein Zuschuss in Höhe von maximal 4 000 Euro beantragt werden. Darunter fallen Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern, etwa Tür-Verbreiterungen.
Zuschüsse für Pflege-WGs: Bei Gründung einer Senioren-WG gibt es pro Person eine Anschubfinanzierung von 2 500 Euro (aber max. 10 000 Euro pro Gruppe). Dazu gibt es pro Person 214 Euro Wohngruppenzuschlag im Monat.
Die neuen Leistungen für die Pflege zu Hause
Jetzt zählt der Mensch, nicht mehr die Pflege-Minuten. Die neuen Pflegegrade ersetzen die bisherigen Pflegestufen. Mit dem neuen System werden körperliche und psychische Beeinträchtigungen gleichgesetzt. Dadurch erhalten deutlich mehr Menschen Geld- und Sachleistungen. Wer schon vorher einen Anspruch hatte, bekommt seit dem Jahreswechsel mehr.
Pflegegrad1
Geldleistung für Angehörige -
Sachleistung für Pflegedienste -
Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt 125 €
Leistungsbeitrag für Pflege im Heim 125 €
Pflegegrad 2
Geldleistung für Angehörige 316 €
Sachleistung für Pflegedienste 689 €
Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt 125 €
Leistungsbeitrag für Pflege im Heim 770 €
Pflegegrad 3
Geldleistung für Angehörige 545 €
Sachleistung für Pflegedienste 1298 €
Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt 125 €
Leistungsbeitrag für Pflege im Heim 1262 €
Pflegegrad 4
Geldleistung für Angehörige 728 €
Sachleistung für Pflegedienste 1612 €
Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt 125 €
Leistungsbeitrag für Pflege im Heim 1775 €
Pflegegrad 5
Geldleistung für Angehörige 901 €
Sachleistung für Pflegedienste 1995 €
Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt 125 €
Leistungsbeitrag für Pflege im Heim 2005 €