Achtung AU-Schein: Das ändert sich ab Januar '23
Ab Januar 2023 gibt es eine Änderung, die Millionen Menschen betrifft: Der AU-Schein wird abgeschafft. Was Sie dann beachten müssen.

Bisher ist man mit Erkältungen und Co. zum Arzt gegangen, hat einen „gelben Schein“ bekommen, diesen dem Arbeitgeber geschickt und sich auskuriert. Ab Januar läuft das anders – zumindest in Teilen. Denn: die eAU tritt in Kraft.
eAU: Was ist das?
In Zukunft sollen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr auf Papier gedruckt werden. Stattdessen stellt die Arztpraxis sie digital aus und sendet sie an die Krankenkasse, die sie wiederum elektronisch an den Arbeitgeber übermittelt. Für Arbeitende beutetet das: Nach dem Arztbesuch muss sich um nichts mehr gekümmert werden. Zumindest theoretisch…
Das müssen Arbeitnehmende beachten
„Die Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform fällt ab dem 1. Januar 2023 weg“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Dennoch sollten Arbeitnehmende ihren Chef oder ihre Chefin über die Dauer der Krankschreibung informieren.
Gerade im Januar wird noch mit Startschwierigkeiten der eAU gerechnet – daher empfiehlt Alexander Bredereck, sich zunächst weiter einen schriftlichen Ausdruck geben zu lassen, falls Arbeitgebende die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln: „Nur so sichert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und vermeidet eine Abmahnung oder Kündigung wegen Untätigkeit.“
In welchen Fällen die eAU nicht gilt
Ab Januar gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für alle gesetzlich Versicherten. In folgenden Fällen muss der AU-Schein jedoch weiterhin von Arbeitnehmenden selbst verschickt werden:
Bei einer Krankschreibung in einer Privatpraxis
Wenn man in einer Reha-Klinik krankgeschrieben wird
Bei einem AU-Schein von Physio- oder Psychotherapeut:innen
Bei Krankheit während eines Urlaubs
Wenn Ärzt:innen im Ausland krankschreiben
Für Privatversicherte gilt die eAU vorerst gar nicht.
Das erfahren Arbeitgebende über die eAU
Sorgen über weniger Datenschutz müssen sich Arbeitnehmende nicht machen. Denn genauso wie bei den gedruckten AU-Scheinen werden Arbeitgebende nur über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert sowie darüber, ob sie auf derselben Krankheit beruht. Die Diagnose wird auch weiterhin nicht preisgegeben.
- E-Rezept ab 1. September: Was sich jetzt beim Arzt ändert!
- Corona: Neue Variante entdeckt – Ist sie ansteckender als jede zuvor?
- Krankenkassen Beitragserhöhung 2023: Deshalb sollten Sie noch im Januar wechseln!
- Diese Gesetzesänderungen gibt es 2023
- Kliniken kurz vor Insolvenz: Lauterbach reagiert mit großer Krankenhausreform